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Patientenverfügung

Mit der Patientenverfügung bestimmen Sie welche medizinischen Maß­nahmen bei Ihnen bei schwerer Krankheit oder im Sterbeprozess durch­geführt werden dürfen oder sollen, wenn Sie sich dazu selbst nicht mehr eindeutig äußern können.

Jede ärztliche Handlung bedarf Ihrer Einwilligung. Solange Sie den Arzt verstehen, Risiken und Nebenwirkungen für sich abwägen können und klar zu erkennen geben, was Sie vom Arzt wollen und was nicht, ent­scheiden und bestimmen Sie selbst. Dies gilt auch, wenn Sie bereits einen gesetzlichen Betreuer mit dem Aufgabenkreis der Gesundheits­sorge haben oder Ihr Bevollmächtigter für Sie schon tätig ist.

Mit der Patientenverfügung legen Sie fest, was passieren soll, wenn Sie nicht mehr einwilligen können. Arzt, Bevollmächtigte wie Betreuer sind an Ihre Patientenverfügung bzw. Ihren mutmaßlichen Willen gebunden.

Jede medizinische Maßnahme bedarf der Zustimmung des Patienten

Die Vorstellung klingt für viele Menschen wie ein Alptraum, im Falle einer unheilbaren Krankheit, zum Beispiel infolge eines Unfalles auf der Intensivstation in Abhängigkeit von der Gerätemedizin durch Schläuche, Magen­sonden, Infusionen oder Beatmungsgeräte künstlich am Leben gehalten zu werden.
Jede medizinische Maßnahme in Deutschland bedarf der Zustimmung des Patienten. Ist der Betroffene selbst in der Lage diese Zustimmung zu erteilen oder abzulehnen, ist er verpflichtet dies eigenständig zu tun. Ist der Be­trof­fene nicht mehr in der Lage Art, Bedeutung und Folgen der Behandlung zu begreifen, kann eine wirk­same Einwilligung oder Ablehnung nicht mehr erfolgen. Mit einer Patientenverfügung regeln Sie vorsorglich Ihre medizinische Behandlung oder Nichtbehandlung in Situationen der eigenen Entscheidungsunfähigkeit. Sie legen Behandlungswünsche fest, zum Beispiel ob lebenserhaltende Maßnahmen durchgeführt werden oder unterbleiben sollen.

Die Patientenverfügung ist verbindlich für Ärzte, Bevollmächtigte und Gerichte

In der Patientenverfügung ist der Wille des Be­trof­fen­en festgehalten, ob und wie er später ärztlich be­han­delt werden will. Somit ist die Patienten­ver­fü­gung ver­bind­lich für Ärzte, Bevollmächtigte und Gerichte.
Der Inhalt der Patientenverfügung kann der Verfasser grundsätzlich frei bestimmen. Die Grenze wird hier durch das geltende Recht in Deutschland gezogen. Eine aktive Sterbehilfe gilt als Tötung und ist verboten und somit im Wege einer Patientenverfügung nicht durchsetzbar.
Bei der Formulierung der Patientenverfügung sollte man sich Unterstützung des Hausarztes einfordern und den Inhalt mit diesem besprechen. Er sollte Ihnen auf der Patientenverfügung attestieren, dass eine ärztliche Beratung stattgefunden hat und Sie zum Zeitpunkt der Verfassung in der Lage waren die Bedeutung und die Folgen der Behandlungswünsche zu erfassen.

Form der Patientenverfügung

Die Patientenverfügung muss in Schriftform erfolgen und muss eigenhändig unterschrieben werden. Sie kön­nen jederzeit die Patientenverfügung widerrufen und sollten den Inhalt regelmäßig auf die Aktualität prü­fen, ob er noch Ihrer derzeitigen Meinung entspricht. Die Patientenverfügung sollte so auf­be­wahrt werden, dass sie im Not­fall gefunden werden kann. Haben Sie zusätzlich eine Person im Wege einer Vorsorgevollmacht oder Betreuungsverfügung bevollmächtigt, sollte diese Person zumindest über den Aufenthaltsort der Ver­fügung aufgeklärt werden.

Patientenverfügung kombinieren

Es ist sinnvoll eine Patientenverfügung mit einer Vorsorgevollmacht oder Betreuungsverfügung zu kom­bi­nieren. Die bevollmächtigte Person ist verpflichtet der Patientenverfügung Geltung zu verschaffen.

Die Patientenverfügung kann in Kombination mit einer Vorsorgevollmacht bei der Bundesnotarkammer hin­ter­legt werden. Bitte informieren Sie sich hier über die Vorsorgevollmacht und das Vorsorgeregister.

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Muster Patientenverfügung

Die Muster einer Patienten­ver­fügung finden Sie z.B. hier:

https://jm.rlp.de/fileadmin/05/Publikationen/Broschueren/Wer_hilft_mir_wenn_-_Patientenverfuegung.pdf

Die Patientenverfügung wird im AWO Betreuungsverein kostenlos zur Verfügung gestellt.

Bei weiteren Fragen stehen wir gerne zu einem persönlichen Gespräch zur Verfügung. Sie können uns unter der an­ge­gebenen Telefonnummer zu den Öffnungs­zeiten oder per E-Mail erreichen.